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Art. 19

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Policen über Lebens‑, Renten- und Unfallversicherungen sind unter Angabe der Höhe der Versicherungsleistung, des Abschluss- und des Fälligkeitsdatums der Versicherung, der Namen der Versicherer und des oder der Begünstigten sowie der Policennummer im Vermögensverzeichnis aufzuführen.
  2. Anwartschaftliche und laufende Ansprüche auf Leistungen aus Alters‑, Invaliden- und Hinterbliebenenvorsorge sowie auf Leibrenten und andere wiederkehrende Leistungen sind unter Angabe des oder der Leistungspflichtigen aufzuführen.

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