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Art. 17

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Bewegliche Gegenstände wie Hausrat, Betriebsmobilien, landwirtschaftliche Gerätschaften einschliesslich der Viehhabe, sind summarisch aufzuführen. Sind sie versichert, so ist der Versicherungswert gemäss Versicherungspolice anzugeben.
  2. Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten sind möglichst genau zu umschreiben.

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