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Art. 15

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle

Sobald die Inventarbehörde das Inventar aufgenommen hat:

  1. teilt sie dies der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer unverzüglich mit;
  2. hebt sie die nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 angeordnete Verfügungssperre durch schriftliche Mitteilung wieder auf.

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