642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach den Artikeln 154–159 DBG und den folgenden Bestimmungen ein Inventar auf.
Sie ist von der Inventarpflicht befreit, wenn:
innerhalb zweier Wochen nach dem Tod der steuerpflichtigen Person ein amtliches Inventar nach den kantonalen Vorschriften aufgenommen wird; und
dieses Inventar das ganze Vermögen der verstorbenen Person und dasjenige der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen umfasst.
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