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Art. 25a

641.81SVAGFederal Act01.02.2000Originalquelle
  1. Für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 mit dem bisherigen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, gilt das bisherige Recht. Spätestens ab 1.** Januar 2025 muss der Dienst des beauftragten oder eines zugelassenen Anbieters nach neuem Recht genutzt werden.
  2. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

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