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Art. 11a

641.81SVAGFederal Act01.02.2000Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann einen Dienstleister beauftragen (beauftragter Anbieter), den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zu erbringen.
  2. Er kann weitere Dienstleister zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (zugelassene Anbieter). Er bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung.
  3. Die abgabepflichtige Person muss für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Dienst des beauftragten Anbieters oder den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen. Wählt sie den beauftragen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, ihr seinen Dienst zu erbringen.
  4. Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen. Es kann technische und betriebliche Vorgaben der EU für den Einbau und die Verwendung fahrzeugseitiger Erfassungssysteme für anwendbar erklären.

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