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Kommentare: Art. 28 | Omnilex
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MinöStG · Mineralölsteuergesetz
Art. 28
Art. 27
Art. 29
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Art. 28
Art. 27
Art. 29
641.61
MinöStG
Federal Act
01.01.1997
Originalquelle
Als zugelassene Lager können bewilligt werden:
Erdölraffinerien;
andere Herstellungsbetriebe, in denen Waren, die diesem Gesetz unterliegen, gewonnen oder erzeugt werden;
Steuerfreilager.
Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung.
Die Bewilligung wird entzogen:
wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.
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