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Kommentare: Art. 26 | Omnilex
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MinöStG · Mineralölsteuergesetz
Art. 26
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Art. 26
Art. 25
Art. 27
641.61
MinöStG
Federal Act
01.01.1997
Originalquelle
Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
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