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Art. 20a

641.61MinöStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus erneuerbaren Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden:
    1. den Anteil erneuerbarer Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen;
    2. den Anteil erneuerbarer Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen; und
    3. den Anteil anderer Treibstoffe.
  2. Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.
  3. Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.
  4. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

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