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Art. 12e

641.61MinöStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2037 zu kompensieren.
  2. Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuer-sätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.

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