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Art. 12c

641.61MinöStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Wer eine Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen.
  2. Der Nachweis beinhaltet:
    1. verständliche und überprüfbare Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit des erneuerbaren Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und
    2. Unterlagen, die diese Angaben belegen.
  3. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.
  4. Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllt sind.

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