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Annex 1

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 57)

Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen

Die Veredelung der nachfolgend aufgeführten Waren wird von den Zollstellen bewilligt, sofern die Veranlagung im Verfahren nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung des EFD vom 4. April 20071über den Veredelungsverkehr erfolgt:

WareVeredelungsarten
a. Privatwaren aller ArtVeredelungen aller Art
b. Handelswaren aller ArtAusbesserung; Restaurieren;
Bearbeitungen wie Bedrucken,
Lackieren, Schleifen, Stanzen o. Ä.
c. Maschinen, Geräte, SoftwareModifizieren, Updaten
d. Beförderungsmittel aller Art (inkl. Zubehör)Karrossieren, Umbau, Montage oder
ähnliche Zwecke

Footnotes

  1. SR 631.016

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