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Art. 61

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu:

  1. den Angehörigen des Grenzwachtkorps;
  2. 1 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen des BAZG;
  3. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG, die mit Kontrollen nach den Artikeln 30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 5).

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