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Art. 58

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 71 ZG)

  1. Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken je Veranlagungsverfügung werden nicht erhoben.
  2. Ausgenommen sind:
    1. Waren des Reiseverkehrs;
    2. Fälle, in denen die Nichterhebung missbräuchlich ausgenutzt wird.

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