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Art. 54

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 30 Abs. 3 ZV) Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden oder die unter Zollüberwachung stehen, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.

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