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Art. 49

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 55 Abs. 1 ZG) Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.

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