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Art. 47

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 56 Abs. 1 ZG) Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

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