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Art. 41

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 40 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Zum Abtransport von Waren berechtigt:

  1. nach einer Intervention der Zollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: die elektronische Freigabe durch die Kontrollzollstelle oder das im Abnahmebericht bezeichnete Bezugsdokument;
  2. in den übrigen Fällen: ein Nachweis über die ordnungsgemässe Veranlagung.

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