Zurück zum Gesetz

Art. 34

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

  1. Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die:
    1. abgabenfrei sind;
    2. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
    3. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
  2. Die Waren nach Absatz 1 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.1
  3. Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
  4. Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie:
    1. eine für den Warenverkehr geöffnete Zollstelle benutzen; und
    2. die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.