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Art. 28

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

  1. Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
    1. abgabenfrei sind;
    2. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
    3. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
  2. Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren gilt die Zollanmeldung als angenommen.
  3. Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

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