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Art. 25

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 28 Abs. 1 Bst. c ZG)

  1. Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für:1
    1. Waren des Reiseverkehrs;
    2. 2 Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 19903über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt;
    3. 4 ausländische Sachentransportanhänger, die nach Artikel 34 Absatz 3 ZV für grenzüberschreitende Beförderungen vorübergehend verwendet werden dürfen;
    4. 5 in Grenzgewässern gefangene frische Fische (Art. 26 ZV);
    5. 6 ausländische Beförderungsmittel, die zum Verkehr zugelassen sind und die von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets während höchstens eines Jahres zum eigenen Gebrauch verwendet werden und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet angemeldet werden;
    6. 7 zum Verkehr zugelassene inländische Beförderungsmittel, die im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ins Zollausland verbracht werden.
  2. Die Zollstelle kann die anmeldepflichtige Person von der mündlichen Zollanmeldung ausschliessen, wenn:
    1. die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen; oder
    2. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle oder die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfordern.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

  3. SR 0.631.24

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010 (AS 2011 5). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

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