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Art. 20a

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)

  1. Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.
  2. .1
  3. Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch das BAZG in Papierform ausgestellt.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

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