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Art. 18

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 25 Abs. 1 und 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.

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