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Anhang 1

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 63 Abs. 1)

Persönliche Gebrauchsgegenstände

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten:

  1. Kleidung
  2. Toilettenartikel
  3. Schmuck
  4. Bücher
  5. Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bildträgern
  6. Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Bildträgern
  7. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Filmträgern
  8. Tragbare Musikinstrumente
  9. Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktiergeräte) mit den dazugehörigen Tonträgern
  10. Tragbare Radios
  11. Tragbare Fernsehgeräte
  12. Tragbare Schreib- und Rechenmaschinen
  13. Tragbare Computer mit deren peripheren Einheiten und Zubehör
  14. Kinderwagen
  15. Rollstühle
  16. Ferngläser und Fernrohre
  17. Tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör
  18. Mobiltelefone, Pager
  19. Fahrräder
  20. Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen, Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt)
  21. Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühlschränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen
  22. Zwei Jagd- oder Sportwaffen bzw. eine Jagd- und eine Sportwaffe mit der dazugehörigen Munition
  23. Andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind

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