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Art. 80a

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
  1. Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20081oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19952ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
    1. es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
    2. der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
    3. die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
    4. die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
    5. im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20114.

Footnotes

  1. SR 632.421.0

  2. SR 632.319

  3. SR 632.911

  4. SR 946.39

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