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Art. 245

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 132 Abs. 7 ZG)

  1. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 132 Absatz 7 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981.
  2. Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 7 ZG oder nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Footnotes

  1. SR 910.1

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