Zurück zum Gesetz

Art. 240b

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 128 ZG)

  1. Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.
  2. Jede Dienststelle des BAZG ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR1.

Footnotes

  1. SR 313.0

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.