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Art. 240

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 120 Abs. 5 ZG) Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.

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