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Art. 223

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 101 Abs. 2 Bst. a ZG)

Das BAZG stellt bei seinen Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese:

  1. eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellen;
  2. voraussichtlich illegaler Herkunft sind; oder
  3. für widerrechtliche Handlungen verwendet worden sind oder voraussichtlich verwendet werden.

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