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Art. 221c

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 87 ZG)

Das BAZG kann auf die Verwertung eines Zollpfands verzichten und die Ware oder Sache an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben, wenn:

  1. deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt; und
  2. deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.

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