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Art. 216

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 83 Abs. 2 ZG) Adressatin oder Adressat der Beschlagnahmeverfügung ist die Person, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die zu beschlagnahmende Ware oder Sache befindet.

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