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Art. 210

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 81 ZG)

  1. Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an:
    1. die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner;
    2. das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort.
  2. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar.
  3. Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren.
  4. Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG1sind anwendbar.
  5. In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

Footnotes

  1. SR 281.1

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