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Art. 208

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)

  1. Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
    1. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
    2. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
  2. Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.

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