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Art. 203

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 78 ZG)

  1. Das BAZG meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn:
    1. gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner der Konkurs eröffnet wird; oder
    2. gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen der Konkurs eröffnet wird und gegenüber dieser Person Zollforderungen bestehen.
  2. Verzichtet das BAZG auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt es von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zollschuld. Es stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient.
  3. Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht.

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