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Art. 199

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 77 Abs. 2 ZG)

  1. Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat.
  2. Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung.

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