Zurück zum Gesetz

Art. 197

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 77 Abs. 1 ZG)

  1. Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden:
    1. eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht1stehende Bank mit Sitz in der Schweiz; oder
    2. eine unter Bundesaufsicht stehende Versicherung mit Sitz in der Schweiz.
  2. Das BAZG kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften.
  3. Es kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.