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Art. 190

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 76 Abs. 1 ZG)

  1. Die Barhinterlage erfolgt in der Regel in Schweizerfranken.
  2. Das BAZG kann ausländische Währungen als Barhinterlage entgegennehmen. Es legt die Voraussetzungen dafür fest.

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