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Art. 185

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 66 Abs. 1 ZG) Die Bestandesaufzeichnung für sensible Waren ist je Einlagererin oder je Einlagerer zu führen. Werden Waren derselben Einlagererin oder desselben Einlagerers in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann eine Bestandesaufzeichnung je Räumlichkeit geführt werden.

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