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Art. 181

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 65 Abs. 3 ZG)

  1. Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
    1. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
    2. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
  2. Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten.

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