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Art. 167

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 59 Abs. 3 ZG)

  1. Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
  2. Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.

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