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Art. 163

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 58 Abs. 2 Bst. b ZG)

  1. Das BAZG entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung.
  2. Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.

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