Zurück zum Gesetz

Art. 161

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 56 Abs. 2 ZG)

  1. Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
    1. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
    2. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
  2. Das BAZG kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnte, verbieten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.