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Art. 159

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 54 ZG)

Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt;
  2. in der Bewilligungen festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
  3. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

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