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Art. 151

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
  1. Für die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen dem BAZG zur Verfügung stellen:
    1. 1 die Unternehmen, die im Eisenbahnverkehr, im Busverkehr, im Schiffsverkehr sowie im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen oder Waren befördern: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden;
    2. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden.
  2. Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:
    1. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Reisepasses der Passagierinnen oder Passagiere;
    2. Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung;
    3. Angabe des Reisebüros, über das die Beförderung gebucht worden ist.
  3. Die Pflicht, die Passagier- und Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.
  4. Das BAZG vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

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