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Art. 143

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

  1. Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:
    1. das Zollgebiet ohne Zwischenlandung überfliegen; oder
    2. ohne Landung im Zollausland von einem inländischen Flugplatz zu diesem zurück oder nach einem anderen inländischen Flugplatz verkehren.
  2. In Luftfahrzeugen mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung des Luftfahrzeugs das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

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