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Art. 137

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllandestellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.

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