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Art. 129

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

  1. Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
  2. Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
  3. Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

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