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Art. 126

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungs- und Anmeldepflicht befreit.

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