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Art. 123

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

  1. Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAZG den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen.
  2. Sie muss dem BAZG die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs im Voraus melden.
  3. Das BAZG vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.

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