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Art. 119

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)

  1. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.
  2. Das EFD regelt den Grenzweidegang.
  3. Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.

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